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200 2025 117

3er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-07-29 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Die 1965 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Klägerin), ausgebildete …, war bei der E.________ (nachfolgend: E.________ bzw. Beklagte 2) namentlich vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2012 berufsvorsorgeversichert, u.a. basierend auf einer Anstellung bei der G.________ in der … …/… vom 1. August 2009 bis zum 14. November 2012 mit einem Pensum von 46.43 bis 53.57 % (gemittelt 50 %; Akten der E.________ [act. IIB] 2; Akten der H.________ [nachfolgend: H.________; act. III] 20, 25/1). Im März 2011 meldete sich die Versicherte bei der Invali- denversicherung unter Hinweis auf einen primären Hyperparathyreoidis- mus, eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) und ein Burnout (ICD-10: Z73) zum Leistungsbezug an (act. III 17). Gemäss dem Bericht von Dr. med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 23. Februar 2012 (act. III 50), basierend auf einer Untersuchung vom

13. Februar 2012 (vgl. act. III 51), wurde die bisherige Tätigkeit als … krankheitsbedingt als nicht mehr zumutbar beurteilt (act. III 50/12). Im wei- teren Verlauf gewährte die H.________ eine Umschulung zur … (act. III 96, 102), welche die Versicherte am 26. Februar 2016 erfolgreich abschloss (act. III 138/3). Vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2017 war die Versi- cherte beim J.________ in einem Pensum von 80 % als … (bzw. …) ange- stellt (act. III 121/2, 137/2). Mit Verfügung vom 12. September 2016 (act. III

130) hatte die H.________ den Anspruch auf eine Rente verneint, da kein invalidisierender Gesundheitszustand vorliege. Unter Mithilfe der behandelnden Psychologin meldete sich die Versicherte im Juli 2017 erneut bei der H.________ zum Leistungsbezug an, dies unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (act. III 131). Ab September 2017 arbeitete die Versicherte während fünf Wochen in der K.________ in einem 50%-Pensum als … (act. III 136/3, 195.1/7). Ab dem 1. März 2018 war die Versicherte beim L.________ als … unbefristet in einem 50 %-Pensum (zuvor befristet vom 15. Januar bis zum 31. März 2018 in einem 60 %-Pensum) angestellt (act. III 150, 155 f.), wodurch sie

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- 3 - bei der C.________ Vorsorge (nachfolgend: C.________ bzw. Beklagte 1) berufsvorsorgeversichert war. Das Arbeitsverhältnis mit dem L.________ endete per 31. März 2021 (act. III 253/3). Nach Einholung eines Gutachtens von Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juli 2019 (act. III 195.1 inklusive ergänzender Stellungnahme vom 9. August 2019 [act. III 199]) verneinte die H.________ mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 (act. III 207) den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 12. September 2016. Im Dezember 2020 meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal bei der H.________ zum Leitungsbezug an, wobei sie auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einen stationären Aufenthalt in der Klinik N.________ ab dem 21. Oktober 2020 verwies (act. III 208, 212, 222/11 ff., 230/10). Die zuständige Krankentaggeldversicherung, die O.________, stellte der H.________ im September 2021 das von ihr in Auftrag gegebe- ne psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten der MEDAS (nachfol- gend: MEDAS), vom 28. Juli 2021 zu (act. III 245.1 f.) und die H.________ stellte am 29. Oktober 2021 (act. III 248) Ergänzungsfragen an die ME- DAS-Gutachter, welche mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 (act. III

250) beantwortet wurden. Die H.________ liess zudem einen Abklärungs- bericht Haushalt/Erwerb erstellen (Bericht vom 28. März 2022 [act. III 253]), gemäss welchem ausgehend von einem Status 80 % Erwerb und 20 % Haushalt ein Invaliditätsgrad von gesamthaft 80 % resultierte. Schliesslich sprach die H.________ der Versicherten mit Verfügung vom 7. September 2022 (act. III 267) bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Invali- denrente ab dem 1. Juni 2021 zu, wobei das Wartejahr per 15. November 2011 abgelaufen sei, der Rentenanspruch jedoch frühestens sechs Monate nach der am 2. Dezember 2020 eingegangenen Neuanmeldung entstehe. Sowohl die C.________ als auch die E.________ lehnten einen Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge wiederholt ab (vgl. Schrei- ben der C.________ vom 16. Juni 2023 und 29. November 2024 mit Be- zugnahme auf ein Schreiben vom 21. April 2022 [Akten der Versicherten {act. I} 10 f.]; Schreiben der E.________ vom 13. April und 9. Mai 2022

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- 4 - sowie 11. Dezember 2024 [Akten der E.________ {act. IIC}] 134, 198, 228). B. Am 18. Februar 2025 erhob die Versicherte, vertreten durch Advokatin B.________, gegen die C.________ und die E.________ Klage beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern. Sie stellt die folgenden Rechtsbegeh- ren: 1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 1. Juni 2021 eine ganze BVG-Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und re- glementarischen Bestimmungen auszurichten, zuzüglich Verzugszins zum BVG-Mindestzinssatz ab Klageeinreichung. 2. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, der Klägerin die Beitragsbefreiung nach Art. 19.4 Abs. 1 des Vorsorgereglements zu gewähren, und die bezahlten Beiträge zurückzuerstatten, zuzüglich Verzugszins zum BVG- Mindestzinssatz, beides seit wann rechtens. 3. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 1. Juni 2021 eine ganze BVG-Invalidenrente gemäss den gesetzli- chen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten, zuzüglich Verzugszins zum BVG-Mindestzinssatz ab Klageeinreichung. 4. Unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zu Lasten der un- terliegenden Beklagten, inklusive Mehrwertsteuer auf der Parteientschä- digung. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Februar 2025 wurde die Klägerin aufgefordert, eine Ermächtigung zur Akteneinsicht und zur Auskunftertei- lung zu unterzeichnen, welche am 6. März 2025 beim Gericht einging. Gleichzeitig wurden die IV-Akten der Klägerin bei der H.________ einge- holt, welche am 25. Februar 2025 dem Gericht zugingen. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. März 2025 wurden Dr. med. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. Q.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, beide von der Pra- xis R.________, sowie Dr. med. S.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gebeten, die vollständigen Akten inklusive Krankenge-

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- 5 - schichte der Klägerin einzureichen. Die entsprechenden Unterlagen gingen am 14. März und 14. April 2025 beim Gericht ein. Mit Eingabe vom 13. März 2024 (richtig: 2025) zeigte Rechtsanwalt F.________ das Vertretungsverhältnis zur Beklagten 2 im vorliegenden Verfahren an. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. April 2025 wurde den Parteien ein Doppel der am 14. März und 14. April 2025 eingegangenen Eingaben und Unterlagen der Behandler sowie die prozessleitende Verfügung vom

12. März 2025 und der Beklagten 1 sowie der Klägerin die Eingabe von Rechtsanwalt F.________ vom 13. März 2025 zur Kenntnisnahme zuge- stellt. Gleichzeitig wurde den Beklagten 1 und 2 Gelegenheit zur Einrei- chung einer Klageantwort gegeben. Die Beklagte 2 beantragt mit Klageantwort vom 25. Juni 2025 – soweit die Beklagte 2 betreffend – die Abweisung der Klage, unter Kostenfolge. Mit Klageantwort vom 26. August 2025 stellt die Beklagte 1, vertreten durch die D.________, die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Klage gegen die Beklagte 1 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei im Falle der Bejahung der Leistungspflicht der Beklag- ten 1 nach Art. 23 lit. a BVG vom Vorbehalt vom 4. Mai 2018 Vormerk zu nehmen und es sei die Beklagte 1 nur zur Ausrichtung der gesetzlichen Minimalleistungen nach BVG zu verpflichten. 3. Ohne Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten 1. Die Klageantworten der Beklagten 1 und 2 (samt Akten) wurden mit pro- zessleitender Verfügung vom 28. August 2025 wechselseitig zugestellt. Gleichzeitig wurde der Klägerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. Mit Replik vom 28. November 2025 bestätigt die Klägerin die klageweise gestellten Rechtsbegehren. Diese Eingabe wurde der Beklagten 1 und 2 mit prozessleitender Verfügung vom 2. Dezember 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Beklagte 1 hält mit Duplik vom 29. Januar 2026 an den mit Klageant- wort vom 26. August 2025 gestellten Rechtsbegehren fest. Diese Eingabe

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- 6 - wurde der Klägerin und der Beklagten 2 mit prozessleitender Verfügung vom 30. Januar 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit prozessleitender Verfügung 5. Mai 2026 wurde festgestellt, dass dem Gericht – auf telefonisches Ersuchen der Gerichtskanzlei hin – von der Be- klagten 2 die per 1. Januar 2021 und 2025 geltenden Vorsorgereglemente zugekommen seien. Ein Doppel davon wurde den übrigen Parteien zuge- stellt.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 18. Februar 2025 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die ver- sicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichts- stand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder

– wie hier – die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61, B 93/04 E. 2.3). Die Klägerin war bezüglich der Beklagten 1 beim L.________ (act. III 150, 155 f.) und bezüglich der Beklagten 2 bei der G.________ in der … …/… angestellt (act. IIB 2, III 20), womit das angeru- fene Gericht zur Behandlung der Klage gegen die Beklagten zuständig ist. Die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) ist im Rahmen

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- 7 - der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG zulässig mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488). Namentlich bei Strei- tigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeein- richtungen gestützt auf Art. 23 BVG drängt sich ein einheitlicher Gerichtsstand auf (SVR 2012 BVG Nr. 13 S. 58, 9C_546/2011 E. 2.4). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die Rechtsvertretung der Klägerin ist gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG; Akten der Kläge- rin [act. I] 1 f.). Auf die Klage ist somit einzutreten.

E. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist der berufsvorsorgerechtliche An- spruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die für die Ausrich- tung zuständige Vorsorgeeinrichtung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).

E. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbe- sondere auch des BVG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich be- sonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung

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- 8 - des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsor- geeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 78, B 72/05 E. 4.1). Mit Blick auf den Zeitpunkt des geltend gemachten Be- ginns des Rentenanspruchs per 1. Juni 2021 sind grundsätzlich (zu den Verzugszinsen vgl. indes E. 3.8.1 hiernach) die zu diesem Zeitpunkt mass- gebenden Bestimmungen heranzuziehen.

E. 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. Ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ist nur gegeben, sofern eine entsprechende Ver- sicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestande- nen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Um- fang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich ledig- lich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung (Beschäftigungsgrad von 100 %) verwirklicht (BGE 144 V 63 E. 5.1 S. 67).

E. 2.3 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verord- nung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1). Aus der engen Verbindung zwi- schen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjeni- gen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108).

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- 9 - Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsor- geeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG sowie der ver- fassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren. Während sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatori- schen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abwei- chendes vorsehen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2020 BVG Nr. 38 S. 161, 9C_751/2019 E. 3.1).

E. 2.3.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversiche- rungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invali- denversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der In- validenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungs- rechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 (in Kraft bis Ende 2021; vgl. den seither geltenden Art. 24a) und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 40 S. 139, 9C_115/2024 E. 4.2).

E. 2.3.2 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifi- kation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2019 BVG Nr. 44 S. 172, 9C_738/2018 E. 5.1).

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- 10 -

E. 2.3.3 Bei teilerwerbstätigen Personen mit einem Aufgabenbereich bzw. bei Anwendbarkeit der gemischten Bemessungsmethode ist für die berufli- che Vorsorge nur der Invaliditätsgrad massgebend, der für den erwerbli- chen Bereich resultiert, unter Vorbehalt offensichtlicher Unhaltbarkeit (BGE 144 V 63 E. 5.2 S. 68, 72 E. 4.2 S. 75, 141 V 127 E. 5.1 S. 133).

E. 2.4 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjeni- gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26, 9C_52/2018 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Ar- beitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der An- spruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derje- nigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 137, 9C_533/2017 E. 2.1.3).

E. 2.5 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbus- se an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2025 BVG Nr. 24 S. 94, 9C_9/2024 E. 3.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung

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- 11 - tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Ar- beitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nurmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeits- unfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versiche- rungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fal- lende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen beson- derer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sin- ne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2025 BVG Nr. 3 S. 11, 9C_62/2024 E. 3.3, 2005 BVG Nr. 5 S. 14, B 45/03 E. 2.2). Die Leistungseinbusse muss in aller Re- gel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschät- zung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Ein- tritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder me- dizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 63, 9C_296/2021 E. 5.2.1, 2021 BVG Nr. 30 S. 120, 9C_517/2020 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 17, 9C_108/2013 E. 4.2).

E. 2.6 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestande-

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- 12 - nen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invali- dität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheits- schaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesent- lichen derselbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E.

E. 2.7 Der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad bemisst sich auf- grund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbs- tätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiter- werbstätigkeit. Für den Fall, dass die Invalidenversicherung den Invalidi- tätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt hat, bietet sich als klarster und einfachster Berechnungsvorgang an, dass die Vorsorgeeinrich- tung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter) einen neuerlichen Einkommensvergleich durchführt (BGE 144 V 63).

E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von Amtes wegen zu prüfende Fra- ge der Aktiv- und Passivlegitimation zur materiellen Begründetheit des Kla- gebegehrens gehört, es sich mithin um materielle Anspruchsvoraus- setzungen handelt. Mit anderen Worten sind Aktiv- und Passivlegitimation nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, vielmehr führt ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zum Nichteintreten auf die Klage (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5).

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- 14 -

E. 3.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beklagten 1 und 2 in das Vorbescheidverfahren einbezogen und ihnen auch die rentenzusprechende Verfügung vom 7. September 2022 eröffnet wurde (act. III 254/1, 267/1). Die H.________ ging jedoch von einer verspäteten IV-Anmeldung aus (act. III 253/5 Ziff. 9, 262/1), womit eine Bindungswirkung entfällt (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 9C_896/2015 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2 und 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.4.2). Folglich ist der Eintritt der mass- gebenden Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität gemäss IVG geführt hat, in Bezug auf die beiden Beklagten frei zu prüfen.

E. 3.3 Gestützt auf die Aktenlage, insbesondere das psychiatrisch-neuro- psychologische MEDAS-Gutachten vom 28. Juli 2021 (act. III 245.2) bzw. die Stellungnahme der MEDAS vom 6. Dezember 2021 (act. III 250) sowie das damit weitgehend übereinstimmende Gutachten von Dr. med. M.________ vom 15. Juli 2019 (act. III 195.1), steht fest, dass die Klägerin an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung/DESNOS, einer ausgeprägten Impulskontrollstörung mit Bulimie und Alkoholmissbrauch bei ausgeprägtem dissoziativem Erleben, einer rezidivierenden depressiven Störung, einem Status nach Anorexie in der Jugend und einer dissoziativen Identitätsstörung leidet, wobei die komplexe posttraumatische Belastungs- störung/DESNOS gemäss den MEDAS-Gutachtern bereits im Jahr 2011 bestand, indes noch nicht so diagnostiziert worden war (act. III 245.2/12 Ziff. 12). Die Gutachter führten aus, bereits im stationären Behandlungsbe- richt der Klinik N.________ vom 20. Juni 2011 (act. III 31) würden explizit ein ausgeprägtes Depersonalisationserleben und Überflutung durch Erinne- rungen an Missbrauch geschildert, ohne dass dies damals als eine Trau- mafolgestörung diagnostiziert worden sei. Retrospektiv sei dem Bericht aber bereits das aktuell vorliegende Störungsbild zu entnehmen. Auch die Schilderungen im IV-Bericht der psychiatrischen Dienste T.________ (be- züglich der Behandlung in der psychiatrischen Tagesklinik) vom 10. Okto- ber 2011 (act. III 36) beschrieben das nun vorliegende Störungsbild, auch wenn die korrekte Diagnose damals noch nicht habe gestellt werden kön- nen. Aufgrund dieser psychischen Störungen ist die Klägerin seit November 2010 in der angestammten Tätigkeit als … nicht mehr arbeitsfähig (act. III

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- 15 - 25/2 Ziff. 21, 34/2; vgl. auch act. III 17/7 Ziff. 6.4, 31/4, 245.2/12 Ziff. 12). In einer adaptierten Tätigkeit besteht aufgrund derselben psychischen Pro- blematik eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. Oktober 2020 (act. III 250/3). Gestützt darauf sprach die H.________ der Klägerin mit Verfügung vom 7. September 2022 (act. III 267) eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juni 2021 zu (sechs Monate nach der Anmeldung vom Dezem- ber 2020 [act. III 208]). Folglich trat die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, im Oktober 2010 ein, also während der bei der Beklagten 2 vom 1. Au- gust 2008 bis zum 31. Dezember 2012 bestehenden Versicherungsde- ckung (vgl. Sachverhalt lit. A hiervor). Dass der sachliche Konnex (vgl. E. 2.6 hiervor) zwischen des während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 2 aufgetretenen psychischen Gesundheitsschadens und dem Gesundheitsschaden, der zur Invalidität geführt hat, gegeben ist, ist unter den Parteien zu Recht unbestritten (Gerichtsdossier pag. 8 N. 24, pag. 43 N. 13, pag. 57 N. 33 f.).

E. 3.4 Umstritten und zu prüfen ist im Folgenden, ob der zeitliche Konnex zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der Be- klagten 2 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität unterbrochen wurde (vgl. E. 2.6 hiervor; Gerichtsdossier pag. 8 N. 22, pag. 44 N. 14, pag. 56 N. 29). In Würdigung der Akten ergibt sich dazu das Folgende.

E. 3.4.1 Nachdem sich die hier interessierende psychische Störung 2010 manifestiert hatte, qualifizierte der RAD die angestammte Tätigkeit als … für unzumutbar (act. III 50/12), was von den MEDAS-Gutachtern retrospek- tiv als korrekt bestätigt wurde (act. III 245.2/12 Ziff. 12). In der Folge absol- vierte die Klägerin mit Unterstützung der H.________ eine Umschulung zur … (act. III 96, 102), die im Februar 2016 abgeschlossen wurde (act. III 138/3). Vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2017 war die Klägerin beim J.________ mit einem 80%-Pensum angestellt (act. III 121/2, 137/2). Von Februar bis September 2017 bezog sie Taggelder der Arbeitslosen- versicherung (act. III 227/3). Ab September 2017 arbeitete die Klägerin während fünf Wochen in der K.________ in einem 50%-Pensum als … (act. III 136/3, 195/7), bezog von November bis Dezember 2017 wiederum

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- 16 - Taggelder der Arbeitslosenversicherung und vom 15. Januar 2018 bis zum

31. März 2021 (letzter effektiver Arbeitstag: 18. Oktober 2020 [act. III 230/4, 244.5/1]) war sie beim L.________ zu 50 - 60 % als … angestellt (act. III 150, 155 f., 253/3).

E. 3.4.2 Was die 80%ige Anstellung vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2017 beim J.________ anbelangt, machen die Klägerin und die Beklagte 2 geltend, die Klägerin sei in diesem Zeitraum bzw. zumindest siebeneinhalb Monate lang wieder vollständig arbeitsfähig gewesen (Gerichtsdossier pag. 7 N. 22, pag. 41 N. 9), womit der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 2 eingetretenen Ar- beitsunfähigkeit und der späteren Invalidität unterbrochen worden sei (pag. 8 N. 22, pag. 44 N. 14). Dies werde durch die rentenverneinenden Verfügungen der H.________ vom 12. September 2016 (act. III 130) und

17. Dezember 2019 (act. III 207) bestätigt. Der Klägerin und der Beklagten 2 ist insoweit zu folgen, als die Klägerin im Rahmen ihres 80%-Pensums beim J.________ vom 1. März 2016 bis zum

24. Oktober 2016 – ab dem 25. Oktober 2016 wurde der Klägerin von Dr. med. S.________ bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bzw. ab dem 4. Dezember 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. undatierte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse [Akten Dr. med. S.________ {act. IIIA}] unpaginiert) – und damit gut siebeneinhalb Monate lang arbeits- fähig war und kein von der Arbeitgeberin dokumentierter Leistungsabfall ersichtlich ist. Vor dem Hintergrund dieser 80%igen Anstellung und des damit erzielten Erwerbseinkommens ist auch die – von der Beklagten 2 hervorgehobene – rentenverneinende Verfügung der H.________ vom

12. September 2016 (act. III 130) zu würdigen, wogegen die Verfügung vom 17. Dezember 2019 (act. III 207) lediglich das Vorliegen eines Revisi- onsgrundes verneinte. Indes muss nach der höchstrichterlichen Rechtspre- chung zum Bereich der beruflichen Vorsorge für den Unterbruch des zeitlichen Konnexes während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % gegeben sein, eine solche von 80 % genügt nicht (vgl. E. 2.6 hiervor). Der Tatbeweis, dass die Klägerin über 80 % arbeitsfähig war, ist mit der Tätigkeit in einem 80%-Pensum nicht erbracht. Dass in der hier interessierenden Zeit eine über 80%ige medizinisch-theoretische Ar-

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- 17 - beitsfähigkeit bestanden hätte, ist sodann nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit (vgl. BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 280 E. 3.3.1 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) er- stellt. Vielmehr ist gestützt auf die Aktenlage davon auszugehen, dass die Klägerin bereits mit dem 80%-Pensum an ihre Belastungsgrenze kam. Hierfür sprechen namentlich die echtzeitliche Korrespondenz und der Ab- schlussbericht Coaching vom 3. Juni 20216 (act. III 127) bezüglich der Zeit vom 1. April bis zum 31. Mai 2016. So führte die Klägerin in einer E-Mail vom 4. April 2016 (act. III 125) zu Handen einer Mitarbeiterin der H.________ aus, abends sei sie "jeweils ziemlich am Rande und merke, dass ich sehr darauf achten muss, nicht wieder einen 'Kolbenklemmer bei zu viel Vollgas einzufangen'." Dies korreliert mit dem Coachingbericht vom

3. Juni 2016 (act. III 127), in welchem festgehalten wurde, es werde weiter- hin ein Thema sein, dass die Klägerin sich ihren psychischen und physi- schen Grenzen bewusst sein müsse und ihre Arbeitsbelastung so planen und gegebenenfalls anpassen müsse, dass sie stabil bleibe. Dies scheine sie aktuell sehr gut zu machen und sei sich dieser Tatsache (Ressourcen- management) bewusst. Es werde abzuwarten sein, inwieweit sich die Sta- bilität und Belastbarkeit in den nächsten Monaten entwickeln werde. Desgleichen sprechen die echtzeitlichen – und damit von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art unbeeinflussten – Einträge des behandelnden Dr. med. S.________ in der Krankengeschich- te (act. IIIA unpaginiert) dafür, dass die Klägerin ihre Belastungsgrenze ausreizte bzw. gar überschritt und sie in der Folge auch vermehrt Alkohol konsumierte: "sehr müde, viel arbeit, stress, keine struktur, chefin überfor- dert. Geht das gut?" (KG-Eintrag vom 17. März 2016); "job spannend, speedy, aber di [wohl Dienstag] gekotzt, müde. Kann alles, aber einiges kann sie gar nicht zeitlich machen" (KG-Eintrag vom 7. April 2016); "bei arbeit immer hü und hott, immer schon bei nä [wohl nächster] aufgabe, 'noch schnell …' " (KG-Eintrag vom 22. Juni 2016); "ausgelaugt, erschöpft […], bei arbeit oft unter druck, eilt immer, am we [wohl Wochenende] weiter an arbeit denken, schlafe deshalb oftmals nicht gut, gereizt, chefin nerve sie […] Alk tägl 0.5fl wein. Wegbeamer" (KG-Eintrag vom 7. Juli 2016); "al- les zu viel überfordert, lebensmüde, weinend. Job alles zuviel zweifelt an sich, chefin findet, sie sollte ienfach [wohl einfach] weniger gut, weniger gena [wohl genau], weniger anforderungen" (KG-Eintrag vom 8. September

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- 18 - 2016); "erschöpft, zu lange zusammengerissen, nur müde, weinend. Lange über-funktioniert." (KG-Eintrag vom 15. September 2016). Mithin ist in diesem Zeitraum eine über 80%ige Arbeitsfähigkeit nicht er- stellt, womit der zeitliche Konnex durch das Arbeitsverhältnis beim J.________ nicht unterbrochen wurde.

E. 3.4.3 Der Umstand, dass die Klägerin, als sie anschliessend arbeitslos gemeldet war, allenfalls – und diesfalls in Überschätzung der physischen Stabilität (vgl. E. 3.4.2 hiervor) – eine Arbeitsstelle im Vollpensum suchte (Gerichtsdossier pag. 5 N. 9, pag. 42 N. 10), vermöchte von vornherein keine vollständige Arbeitsfähigkeit zu belegen, weshalb sich der Beizug der RAV-Akten erübrigt. Weiter dauerte das Arbeitsverhältnis bei der K.________ mit einem (ledig- lich) 50%-Pensum nur fünf Wochen (act. III 136/3, 195.1/7) und unterbrach den zeitlichen Konnex offenkundig nicht. Auch durch die Anstellung beim L.________ mit einem zunächst 60%- bzw. alsdann 50%-Pensum (act. III 150, 155 f.) wurde der zeitliche Zusammen- hang nicht unterbrochen, weil wiederum keine über 80%ige Arbeitsfähigkeit belegt ist bzw. im Gegenteil die in diesem Zeitraum fragile psychische Si- tuation der Klägerin bereits bei diesem Teilzeitpensum aktenkundig ist (z.B. act. III 151, 157, 161, 173/3 [Coachingbericht vom 12. September 2018: "das 50%-Pensum aktuell als Belastungsgrenze angesehen werden muss"]).

E. 3.5 Zusammenfassend wurde der zeitliche Konnex zwischen der im April 2011 während des bei der Beklagten 2 bestehenden Vorsorgeverhält- nisses und der später eingetretenen Invalidität mit Rentenanspruch ab dem

1. Juni 2021 nicht unterbrochen, womit die Beklagte 2 gegenüber der Klä- gerin leistungspflichtig ist. Eine Leistungspflicht der Beklagten 1 besteht demnach nicht.

E. 3.6 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.1 hiervor) sind mit Blick auf den Zeit- punkt des klageweise geltend gemachten bzw. des von der H.________ festgelegten Beginns des Rentenanspruchs per 1. Juni 2021 grundsätzlich die zu diesem Zeitpunkt massgebenden Bestimmungen heranzuziehen.

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- 19 - Gemäss Art. 16 Abs. 2 des in Bezug auf den Rentenanspruch in zeitlicher Hinsicht massgebenden, ab dem 1. Januar 2021 gültigen Vorsorgeregle- ments der Beklagten 2 (nachfolgend: Reglement 2021 [Akten der Beklag- ten 2 {act. IIE} 1]) ist der Entscheid der IV über den Beginn der Invalidität und den Invaliditätsgrad grundsätzlich verbindlich, sofern die Beklagte 2 in das IV-Verfahren einbezogen wurde (vgl. dazu E. 3.2 hiervor). War bei Ein- tritt in die Beklagte 2 ein anderer Beschäftigungsgrad versichert, als die IV bei der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegt hat (hier gemittelt 50 % [act. III 20] versus 80 % Erwerb [act. III 267/5]), richtet sich der massge- bende Invaliditätsgrad nach dem bei der Beklagten 2 versicherten Arbeits- pensum. Nach Art. 16 Abs. 3 des Reglements 2021 besteht ab einem Invaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine Vollrente. Nach Art. 16 Abs. 4 des Reglements 2021 wird die Invalidenrente ausbezahlt ab dem Renten- beginn der IV. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 7. September 2022 (act. III

267) sprach die H.________ der Klägerin eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2021 zu, aus- gehend von einer vollständigen Invalidität im erwerblichen Bereich (act. III 267/5). Demnach hat die Klägerin – auch bei einem bei der Beklagten 2 versicherten Arbeitspensum von 50 % – gegenüber der Beklagten 2 An- spruch auf eine volle Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge, dies ab dem 1. Juni 2021.

E. 3.7 Die Klägerin beantragt ferner die Ausrichtung eines Verzugszinses ab Klageeinreichung (Rechtsbegehren Ziff. 3 [Gerichtsdossier pag. 4]).

E. 3.7.1 Gemäss der im Recht der beruflichen Vorsorge anwendbaren Rege- lung von Art. 105 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) haben Vorsorgeeinrichtungen auf fälligen Invalidenrenten erst ab dem Zeitpunkt Verzugszins zu leisten, in dem die versicherte Person die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat; dabei be- trägt der Verzugszins 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung nicht eine andere Regelung kennt (BGE 151 V 219 E. 3.1 S. 222, 149 V 106 E. 7.1 S. 107, 119 V 131 E. 4 S. 133). Für zwi- schen der Klageeinreichung und dem Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils fällig gewordene Rentenbetreffnisse läuft der Verzugszins ab dem Fällig-

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- 20 - keitsdatum. Bei verspäteter Auszahlung künftiger Renten ist für die Inver- zugsetzung wieder gemäss Art. 105 Abs. 1 OR vorzugehen (zum Ganzen: SVR 2010 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_122/2009 E. 3.3). Ist dem Vorsorgereglement in Bezug auf die in zeitlicher Hinsicht massge- bliche Höhe des Verzugszinssatzes keine Regelung zu entnehmen, gelan- gen hinsichtlich der anwendbaren Rechtsgrundlagen die allgemeinen intertemporalrechtlichen Prinzipien zur Anwendung. Beginnt die Verzugs- zinspflicht mit der Klageeinreichung, bemisst sich die Höhe des Zinssatzes nach den in diesem Zeitpunkt gültigen reglementarischen Bestimmungen; für die später fällig gewordenen Rentenleistungen gelten die im betreffen- den Zeitraum relevanten Rechtsgrundlagen (BGE 151 V 219).

E. 3.7.2 Für die Höhe des Verzugszinses ist das im Zeitpunkt der Klageein- reichung (2025) gültige Reglement massgebend (vgl. E. 3.7.1 hiervor), mit- hin das ab dem 1. Januar 2024 gültige Vorsorgereglement der Beklagten 2 (nachfolgend: Reglement 2024 [act. IIE 2]). Nach Anhang 1 des Regle- ments 2024 entspricht der Verzugszins, mit dem geschuldete Leistungen ab Fälligkeitsdatum verzinst werden, dem Zinssatz gemäss Art. 7 der Ver- ordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425). Nach Art. 7 FZV entspricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent. Nach Art. 12 lit. k BVV 2 ent- sprach der Mindestzinssatz für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 min- destens 1.25 %. Somit hat die Beklagte 2 der Klägerin für die bis zur Klageeinreichung am

18. Februar 2025 (Postaufgabe) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die seitherig fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum einen Verzugszins von 2.25 % zu be- zahlen.

E. 3.8 Nach dem Dargelegten ist die Beklagte 2 in Gutheissung der Klage zu verurteilen, der Klägerin ab dem 1. Juni 2021 eine volle Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zuzüglich Verzugszins zu 2.25 % ab dem 18. Februar 2025 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die seitherig

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- 21 - fällig gewordenen Betreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu be- zahlen. Die Klage gegen die Beklagte 1 ist abzuweisen.

E. 4 Die Beklagte 2 hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5'687.70 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der obsiegenden, anwalt- lich vertretenen Klägerin ein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Die Klägerin wird durch Advokatin B.________ vertreten. Deren Kostennote vom 16. Dezember 2025 mit geltend gemachtem Hono- rar von Fr. 5'041.68 (20.1667 Std. à Fr. 250.--), Auslagen von Fr. 219.85 sowie Fr. 426.19 Mehrwertsteuer (8.1% von Fr. 5'261.53) ist mit Blick auf die gerichtlich edierten Unterlagen sowie den doppelten Schriftenwechsel nicht zu beanstanden. Dementsprechend hat die Beklagte 2 der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'687.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Die berufsmässig vertretene Beklagte 1 hat trotz Obsiegens keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG sowie BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verurteilt, der Klägerin ab dem 1. Juni 2021 eine volle Invalidenrente der beruflichen Vorsorge

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- 22 - gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu- züglich Verzugszins zu 2.25 % ab dem 18. Februar 2025 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die seitherig fällig gewordenen Betreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezah- len. 2. Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 5 Zu eröffnen (R):

- Advokatin B.________ z.H. der Klägerin

- D.________ z.H. der Beklagten 1

- Rechtsanwalt F.________ z.H. der Beklagten 2

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. Die Klage gegen die Beklagte 1 sei vollumfänglich abzuweisen.
  2. Eventualiter sei im Falle der Bejahung der Leistungspflicht der Beklag- ten 1 nach Art. 23 lit. a BVG vom Vorbehalt vom 4. Mai 2018 Vormerk zu nehmen und es sei die Beklagte 1 nur zur Ausrichtung der gesetzlichen Minimalleistungen nach BVG zu verpflichten.
  3. Ohne Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten 1. Die Klageantworten der Beklagten 1 und 2 (samt Akten) wurden mit pro- zessleitender Verfügung vom 28. August 2025 wechselseitig zugestellt. Gleichzeitig wurde der Klägerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. Mit Replik vom 28. November 2025 bestätigt die Klägerin die klageweise gestellten Rechtsbegehren. Diese Eingabe wurde der Beklagten 1 und 2 mit prozessleitender Verfügung vom 2. Dezember 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Beklagte 1 hält mit Duplik vom 29. Januar 2026 an den mit Klageant- wort vom 26. August 2025 gestellten Rechtsbegehren fest. Diese Eingabe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2026, BV 200 2025 117 - 6 - wurde der Klägerin und der Beklagten 2 mit prozessleitender Verfügung vom 30. Januar 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit prozessleitender Verfügung 5. Mai 2026 wurde festgestellt, dass dem Gericht – auf telefonisches Ersuchen der Gerichtskanzlei hin – von der Be- klagten 2 die per 1. Januar 2021 und 2025 geltenden Vorsorgereglemente zugekommen seien. Ein Doppel davon wurde den übrigen Parteien zuge- stellt. Erwägungen:
  4. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 18. Februar 2025 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die ver- sicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichts- stand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder – wie hier – die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61, B 93/04 E. 2.3). Die Klägerin war bezüglich der Beklagten 1 beim L.________ (act. III 150, 155 f.) und bezüglich der Beklagten 2 bei der G.________ in der … …/… angestellt (act. IIB 2, III 20), womit das angeru- fene Gericht zur Behandlung der Klage gegen die Beklagten zuständig ist. Die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) ist im Rahmen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2026, BV 200 2025 117 - 7 - der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG zulässig mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488). Namentlich bei Strei- tigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeein- richtungen gestützt auf Art. 23 BVG drängt sich ein einheitlicher Gerichtsstand auf (SVR 2012 BVG Nr. 13 S. 58, 9C_546/2011 E. 2.4). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die Rechtsvertretung der Klägerin ist gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG; Akten der Kläge- rin [act. I] 1 f.). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist der berufsvorsorgerechtliche An- spruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die für die Ausrich- tung zuständige Vorsorgeeinrichtung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).
  5. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbe- sondere auch des BVG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich be- sonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2026, BV 200 2025 117 - 8 - des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsor- geeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 78, B 72/05 E. 4.1). Mit Blick auf den Zeitpunkt des geltend gemachten Be- ginns des Rentenanspruchs per 1. Juni 2021 sind grundsätzlich (zu den Verzugszinsen vgl. indes E. 3.8.1 hiernach) die zu diesem Zeitpunkt mass- gebenden Bestimmungen heranzuziehen. 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. Ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ist nur gegeben, sofern eine entsprechende Ver- sicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestande- nen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Um- fang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich ledig- lich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung (Beschäftigungsgrad von 100 %) verwirklicht (BGE 144 V 63 E. 5.1 S. 67). 2.3 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verord- nung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1). Aus der engen Verbindung zwi- schen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjeni- gen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2026, BV 200 2025 117 - 9 - Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsor- geeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG sowie der ver- fassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren. Während sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatori- schen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abwei- chendes vorsehen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2020 BVG Nr. 38 S. 161, 9C_751/2019 E. 3.1). 2.3.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversiche- rungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invali- denversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der In- validenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungs- rechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 (in Kraft bis Ende 2021; vgl. den seither geltenden Art. 24a) und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 40 S. 139, 9C_115/2024 E. 4.2). 2.3.2 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifi- kation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2019 BVG Nr. 44 S. 172, 9C_738/2018 E. 5.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2026, BV 200 2025 117 - 10 - 2.3.3 Bei teilerwerbstätigen Personen mit einem Aufgabenbereich bzw. bei Anwendbarkeit der gemischten Bemessungsmethode ist für die berufli- che Vorsorge nur der Invaliditätsgrad massgebend, der für den erwerbli- chen Bereich resultiert, unter Vorbehalt offensichtlicher Unhaltbarkeit (BGE 144 V 63 E. 5.2 S. 68, 72 E. 4.2 S. 75, 141 V 127 E. 5.1 S. 133). 2.4 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjeni- gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26, 9C_52/2018 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Ar- beitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der An- spruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derje- nigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 137, 9C_533/2017 E. 2.1.3). 2.5 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbus- se an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2025 BVG Nr. 24 S. 94, 9C_9/2024 E. 3.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2026, BV 200 2025 117 - 11 - tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Ar- beitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nurmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeits- unfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versiche- rungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fal- lende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen beson- derer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sin- ne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2025 BVG Nr. 3 S. 11, 9C_62/2024 E. 3.3, 2005 BVG Nr. 5 S. 14, B 45/03 E. 2.2). Die Leistungseinbusse muss in aller Re- gel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschät- zung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Ein- tritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder me- dizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 63, 9C_296/2021 E. 5.2.1, 2021 BVG Nr. 30 S. 120, 9C_517/2020 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 17, 9C_108/2013 E. 4.2). 2.6 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestande- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2026, BV 200 2025 117 - 12 - nen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invali- dität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheits- schaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesent- lichen derselbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 75, 9C_347/2019 E. 2.2.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 69, B 64/99 E. 5b). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusam- menhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Ar- beitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, na- mentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurtei- lung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst ha- ben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Um- ständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungs- fähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbs- tätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosen- versicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 36 S. 153, 9C_877/2018 E. 3.3, 2019 BVG Nr. 30 S. 117, 9C_509/2018 E. 2.2). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbro- chen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist und kumulativ – bezogen auf die angestammte Tätigkeit – ein rentenausschliessendes Ein- kommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27; SVR 2025 BVG Nr. 3 S. 11, 9C_62/2024 E. 3.2); eine Arbeitsfähigkeit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2025 BVG Nr. 5 S. 20, 9C_605/2023 E. 3.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2026, BV 200 2025 117 - 13 - Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2025 BVG Nr. 3 S. 11, 9C_62/2024 E. 3.2). Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird. Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beur- teilen (SVR 2024 BVG Nr. 35 S. 120, 9C_678/2023 E. 6.2.2, 2014 BVG Nr. 36 S. 134, 9C_569/2013 E. 5.3). 2.7 Der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad bemisst sich auf- grund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbs- tätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiter- werbstätigkeit. Für den Fall, dass die Invalidenversicherung den Invalidi- tätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt hat, bietet sich als klarster und einfachster Berechnungsvorgang an, dass die Vorsorgeeinrich- tung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter) einen neuerlichen Einkommensvergleich durchführt (BGE 144 V 63).
  6. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von Amtes wegen zu prüfende Fra- ge der Aktiv- und Passivlegitimation zur materiellen Begründetheit des Kla- gebegehrens gehört, es sich mithin um materielle Anspruchsvoraus- setzungen handelt. Mit anderen Worten sind Aktiv- und Passivlegitimation nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, vielmehr führt ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zum Nichteintreten auf die Klage (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2026, BV 200 2025 117 - 14 - 3.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beklagten 1 und 2 in das Vorbescheidverfahren einbezogen und ihnen auch die rentenzusprechende Verfügung vom 7. September 2022 eröffnet wurde (act. III 254/1, 267/1). Die H.________ ging jedoch von einer verspäteten IV-Anmeldung aus (act. III 253/5 Ziff. 9, 262/1), womit eine Bindungswirkung entfällt (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 9C_896/2015 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2 und 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.4.2). Folglich ist der Eintritt der mass- gebenden Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität gemäss IVG geführt hat, in Bezug auf die beiden Beklagten frei zu prüfen. 3.3 Gestützt auf die Aktenlage, insbesondere das psychiatrisch-neuro- psychologische MEDAS-Gutachten vom 28. Juli 2021 (act. III 245.2) bzw. die Stellungnahme der MEDAS vom 6. Dezember 2021 (act. III 250) sowie das damit weitgehend übereinstimmende Gutachten von Dr. med. M.________ vom 15. Juli 2019 (act. III 195.1), steht fest, dass die Klägerin an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung/DESNOS, einer ausgeprägten Impulskontrollstörung mit Bulimie und Alkoholmissbrauch bei ausgeprägtem dissoziativem Erleben, einer rezidivierenden depressiven Störung, einem Status nach Anorexie in der Jugend und einer dissoziativen Identitätsstörung leidet, wobei die komplexe posttraumatische Belastungs- störung/DESNOS gemäss den MEDAS-Gutachtern bereits im Jahr 2011 bestand, indes noch nicht so diagnostiziert worden war (act. III 245.2/12 Ziff. 12). Die Gutachter führten aus, bereits im stationären Behandlungsbe- richt der Klinik N.________ vom 20. Juni 2011 (act. III 31) würden explizit ein ausgeprägtes Depersonalisationserleben und Überflutung durch Erinne- rungen an Missbrauch geschildert, ohne dass dies damals als eine Trau- mafolgestörung diagnostiziert worden sei. Retrospektiv sei dem Bericht aber bereits das aktuell vorliegende Störungsbild zu entnehmen. Auch die Schilderungen im IV-Bericht der psychiatrischen Dienste T.________ (be- züglich der Behandlung in der psychiatrischen Tagesklinik) vom 10. Okto- ber 2011 (act. III 36) beschrieben das nun vorliegende Störungsbild, auch wenn die korrekte Diagnose damals noch nicht habe gestellt werden kön- nen. Aufgrund dieser psychischen Störungen ist die Klägerin seit November 2010 in der angestammten Tätigkeit als … nicht mehr arbeitsfähig (act. III Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2026, BV 200 2025 117 - 15 - 25/2 Ziff. 21, 34/2; vgl. auch act. III 17/7 Ziff. 6.4, 31/4, 245.2/12 Ziff. 12). In einer adaptierten Tätigkeit besteht aufgrund derselben psychischen Pro- blematik eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. Oktober 2020 (act. III 250/3). Gestützt darauf sprach die H.________ der Klägerin mit Verfügung vom 7. September 2022 (act. III 267) eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juni 2021 zu (sechs Monate nach der Anmeldung vom Dezem- ber 2020 [act. III 208]). Folglich trat die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, im Oktober 2010 ein, also während der bei der Beklagten 2 vom 1. Au- gust 2008 bis zum 31. Dezember 2012 bestehenden Versicherungsde- ckung (vgl. Sachverhalt lit. A hiervor). Dass der sachliche Konnex (vgl. E. 2.6 hiervor) zwischen des während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 2 aufgetretenen psychischen Gesundheitsschadens und dem Gesundheitsschaden, der zur Invalidität geführt hat, gegeben ist, ist unter den Parteien zu Recht unbestritten (Gerichtsdossier pag. 8 N. 24, pag. 43 N. 13, pag. 57 N. 33 f.). 3.4 Umstritten und zu prüfen ist im Folgenden, ob der zeitliche Konnex zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der Be- klagten 2 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität unterbrochen wurde (vgl. E. 2.6 hiervor; Gerichtsdossier pag. 8 N. 22, pag. 44 N. 14, pag. 56 N. 29). In Würdigung der Akten ergibt sich dazu das Folgende. 3.4.1 Nachdem sich die hier interessierende psychische Störung 2010 manifestiert hatte, qualifizierte der RAD die angestammte Tätigkeit als … für unzumutbar (act. III 50/12), was von den MEDAS-Gutachtern retrospek- tiv als korrekt bestätigt wurde (act. III 245.2/12 Ziff. 12). In der Folge absol- vierte die Klägerin mit Unterstützung der H.________ eine Umschulung zur … (act. III 96, 102), die im Februar 2016 abgeschlossen wurde (act. III 138/3). Vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2017 war die Klägerin beim J.________ mit einem 80%-Pensum angestellt (act. III 121/2, 137/2). Von Februar bis September 2017 bezog sie Taggelder der Arbeitslosen- versicherung (act. III 227/3). Ab September 2017 arbeitete die Klägerin während fünf Wochen in der K.________ in einem 50%-Pensum als … (act. III 136/3, 195/7), bezog von November bis Dezember 2017 wiederum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2026, BV 200 2025 117 - 16 - Taggelder der Arbeitslosenversicherung und vom 15. Januar 2018 bis zum
  7. März 2021 (letzter effektiver Arbeitstag: 18. Oktober 2020 [act. III 230/4, 244.5/1]) war sie beim L.________ zu 50 - 60 % als … angestellt (act. III 150, 155 f., 253/3). 3.4.2 Was die 80%ige Anstellung vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2017 beim J.________ anbelangt, machen die Klägerin und die Beklagte 2 geltend, die Klägerin sei in diesem Zeitraum bzw. zumindest siebeneinhalb Monate lang wieder vollständig arbeitsfähig gewesen (Gerichtsdossier pag. 7 N. 22, pag. 41 N. 9), womit der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 2 eingetretenen Ar- beitsunfähigkeit und der späteren Invalidität unterbrochen worden sei (pag. 8 N. 22, pag. 44 N. 14). Dies werde durch die rentenverneinenden Verfügungen der H.________ vom 12. September 2016 (act. III 130) und
  8. Dezember 2019 (act. III 207) bestätigt. Der Klägerin und der Beklagten 2 ist insoweit zu folgen, als die Klägerin im Rahmen ihres 80%-Pensums beim J.________ vom 1. März 2016 bis zum
  9. Oktober 2016 – ab dem 25. Oktober 2016 wurde der Klägerin von Dr. med. S.________ bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bzw. ab dem 4. Dezember 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. undatierte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse [Akten Dr. med. S.________ {act. IIIA}] unpaginiert) – und damit gut siebeneinhalb Monate lang arbeits- fähig war und kein von der Arbeitgeberin dokumentierter Leistungsabfall ersichtlich ist. Vor dem Hintergrund dieser 80%igen Anstellung und des damit erzielten Erwerbseinkommens ist auch die – von der Beklagten 2 hervorgehobene – rentenverneinende Verfügung der H.________ vom
  10. September 2016 (act. III 130) zu würdigen, wogegen die Verfügung vom 17. Dezember 2019 (act. III 207) lediglich das Vorliegen eines Revisi- onsgrundes verneinte. Indes muss nach der höchstrichterlichen Rechtspre- chung zum Bereich der beruflichen Vorsorge für den Unterbruch des zeitlichen Konnexes während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % gegeben sein, eine solche von 80 % genügt nicht (vgl. E. 2.6 hiervor). Der Tatbeweis, dass die Klägerin über 80 % arbeitsfähig war, ist mit der Tätigkeit in einem 80%-Pensum nicht erbracht. Dass in der hier interessierenden Zeit eine über 80%ige medizinisch-theoretische Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2026, BV 200 2025 117 - 17 - beitsfähigkeit bestanden hätte, ist sodann nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit (vgl. BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 280 E. 3.3.1 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) er- stellt. Vielmehr ist gestützt auf die Aktenlage davon auszugehen, dass die Klägerin bereits mit dem 80%-Pensum an ihre Belastungsgrenze kam. Hierfür sprechen namentlich die echtzeitliche Korrespondenz und der Ab- schlussbericht Coaching vom 3. Juni 20216 (act. III 127) bezüglich der Zeit vom 1. April bis zum 31. Mai 2016. So führte die Klägerin in einer E-Mail vom 4. April 2016 (act. III 125) zu Handen einer Mitarbeiterin der H.________ aus, abends sei sie "jeweils ziemlich am Rande und merke, dass ich sehr darauf achten muss, nicht wieder einen 'Kolbenklemmer bei zu viel Vollgas einzufangen'." Dies korreliert mit dem Coachingbericht vom
  11. Juni 2016 (act. III 127), in welchem festgehalten wurde, es werde weiter- hin ein Thema sein, dass die Klägerin sich ihren psychischen und physi- schen Grenzen bewusst sein müsse und ihre Arbeitsbelastung so planen und gegebenenfalls anpassen müsse, dass sie stabil bleibe. Dies scheine sie aktuell sehr gut zu machen und sei sich dieser Tatsache (Ressourcen- management) bewusst. Es werde abzuwarten sein, inwieweit sich die Sta- bilität und Belastbarkeit in den nächsten Monaten entwickeln werde. Desgleichen sprechen die echtzeitlichen – und damit von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art unbeeinflussten – Einträge des behandelnden Dr. med. S.________ in der Krankengeschich- te (act. IIIA unpaginiert) dafür, dass die Klägerin ihre Belastungsgrenze ausreizte bzw. gar überschritt und sie in der Folge auch vermehrt Alkohol konsumierte: "sehr müde, viel arbeit, stress, keine struktur, chefin überfor- dert. Geht das gut?" (KG-Eintrag vom 17. März 2016); "job spannend, speedy, aber di [wohl Dienstag] gekotzt, müde. Kann alles, aber einiges kann sie gar nicht zeitlich machen" (KG-Eintrag vom 7. April 2016); "bei arbeit immer hü und hott, immer schon bei nä [wohl nächster] aufgabe, 'noch schnell …' " (KG-Eintrag vom 22. Juni 2016); "ausgelaugt, erschöpft […], bei arbeit oft unter druck, eilt immer, am we [wohl Wochenende] weiter an arbeit denken, schlafe deshalb oftmals nicht gut, gereizt, chefin nerve sie […] Alk tägl 0.5fl wein. Wegbeamer" (KG-Eintrag vom 7. Juli 2016); "al- les zu viel überfordert, lebensmüde, weinend. Job alles zuviel zweifelt an sich, chefin findet, sie sollte ienfach [wohl einfach] weniger gut, weniger gena [wohl genau], weniger anforderungen" (KG-Eintrag vom 8. September Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2026, BV 200 2025 117 - 18 - 2016); "erschöpft, zu lange zusammengerissen, nur müde, weinend. Lange über-funktioniert." (KG-Eintrag vom 15. September 2016). Mithin ist in diesem Zeitraum eine über 80%ige Arbeitsfähigkeit nicht er- stellt, womit der zeitliche Konnex durch das Arbeitsverhältnis beim J.________ nicht unterbrochen wurde. 3.4.3 Der Umstand, dass die Klägerin, als sie anschliessend arbeitslos gemeldet war, allenfalls – und diesfalls in Überschätzung der physischen Stabilität (vgl. E. 3.4.2 hiervor) – eine Arbeitsstelle im Vollpensum suchte (Gerichtsdossier pag. 5 N. 9, pag. 42 N. 10), vermöchte von vornherein keine vollständige Arbeitsfähigkeit zu belegen, weshalb sich der Beizug der RAV-Akten erübrigt. Weiter dauerte das Arbeitsverhältnis bei der K.________ mit einem (ledig- lich) 50%-Pensum nur fünf Wochen (act. III 136/3, 195.1/7) und unterbrach den zeitlichen Konnex offenkundig nicht. Auch durch die Anstellung beim L.________ mit einem zunächst 60%- bzw. alsdann 50%-Pensum (act. III 150, 155 f.) wurde der zeitliche Zusammen- hang nicht unterbrochen, weil wiederum keine über 80%ige Arbeitsfähigkeit belegt ist bzw. im Gegenteil die in diesem Zeitraum fragile psychische Si- tuation der Klägerin bereits bei diesem Teilzeitpensum aktenkundig ist (z.B. act. III 151, 157, 161, 173/3 [Coachingbericht vom 12. September 2018: "das 50%-Pensum aktuell als Belastungsgrenze angesehen werden muss"]). 3.5 Zusammenfassend wurde der zeitliche Konnex zwischen der im April 2011 während des bei der Beklagten 2 bestehenden Vorsorgeverhält- nisses und der später eingetretenen Invalidität mit Rentenanspruch ab dem
  12. Juni 2021 nicht unterbrochen, womit die Beklagte 2 gegenüber der Klä- gerin leistungspflichtig ist. Eine Leistungspflicht der Beklagten 1 besteht demnach nicht. 3.6 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.1 hiervor) sind mit Blick auf den Zeit- punkt des klageweise geltend gemachten bzw. des von der H.________ festgelegten Beginns des Rentenanspruchs per 1. Juni 2021 grundsätzlich die zu diesem Zeitpunkt massgebenden Bestimmungen heranzuziehen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2026, BV 200 2025 117 - 19 - Gemäss Art. 16 Abs. 2 des in Bezug auf den Rentenanspruch in zeitlicher Hinsicht massgebenden, ab dem 1. Januar 2021 gültigen Vorsorgeregle- ments der Beklagten 2 (nachfolgend: Reglement 2021 [Akten der Beklag- ten 2 {act. IIE} 1]) ist der Entscheid der IV über den Beginn der Invalidität und den Invaliditätsgrad grundsätzlich verbindlich, sofern die Beklagte 2 in das IV-Verfahren einbezogen wurde (vgl. dazu E. 3.2 hiervor). War bei Ein- tritt in die Beklagte 2 ein anderer Beschäftigungsgrad versichert, als die IV bei der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegt hat (hier gemittelt 50 % [act. III 20] versus 80 % Erwerb [act. III 267/5]), richtet sich der massge- bende Invaliditätsgrad nach dem bei der Beklagten 2 versicherten Arbeits- pensum. Nach Art. 16 Abs. 3 des Reglements 2021 besteht ab einem Invaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine Vollrente. Nach Art. 16 Abs. 4 des Reglements 2021 wird die Invalidenrente ausbezahlt ab dem Renten- beginn der IV. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 7. September 2022 (act. III 267) sprach die H.________ der Klägerin eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2021 zu, aus- gehend von einer vollständigen Invalidität im erwerblichen Bereich (act. III 267/5). Demnach hat die Klägerin – auch bei einem bei der Beklagten 2 versicherten Arbeitspensum von 50 % – gegenüber der Beklagten 2 An- spruch auf eine volle Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge, dies ab dem 1. Juni 2021. 3.7 Die Klägerin beantragt ferner die Ausrichtung eines Verzugszinses ab Klageeinreichung (Rechtsbegehren Ziff. 3 [Gerichtsdossier pag. 4]). 3.7.1 Gemäss der im Recht der beruflichen Vorsorge anwendbaren Rege- lung von Art. 105 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) haben Vorsorgeeinrichtungen auf fälligen Invalidenrenten erst ab dem Zeitpunkt Verzugszins zu leisten, in dem die versicherte Person die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat; dabei be- trägt der Verzugszins 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung nicht eine andere Regelung kennt (BGE 151 V 219 E. 3.1 S. 222, 149 V 106 E. 7.1 S. 107, 119 V 131 E. 4 S. 133). Für zwi- schen der Klageeinreichung und dem Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils fällig gewordene Rentenbetreffnisse läuft der Verzugszins ab dem Fällig- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2026, BV 200 2025 117 - 20 - keitsdatum. Bei verspäteter Auszahlung künftiger Renten ist für die Inver- zugsetzung wieder gemäss Art. 105 Abs. 1 OR vorzugehen (zum Ganzen: SVR 2010 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_122/2009 E. 3.3). Ist dem Vorsorgereglement in Bezug auf die in zeitlicher Hinsicht massge- bliche Höhe des Verzugszinssatzes keine Regelung zu entnehmen, gelan- gen hinsichtlich der anwendbaren Rechtsgrundlagen die allgemeinen intertemporalrechtlichen Prinzipien zur Anwendung. Beginnt die Verzugs- zinspflicht mit der Klageeinreichung, bemisst sich die Höhe des Zinssatzes nach den in diesem Zeitpunkt gültigen reglementarischen Bestimmungen; für die später fällig gewordenen Rentenleistungen gelten die im betreffen- den Zeitraum relevanten Rechtsgrundlagen (BGE 151 V 219). 3.7.2 Für die Höhe des Verzugszinses ist das im Zeitpunkt der Klageein- reichung (2025) gültige Reglement massgebend (vgl. E. 3.7.1 hiervor), mit- hin das ab dem 1. Januar 2024 gültige Vorsorgereglement der Beklagten 2 (nachfolgend: Reglement 2024 [act. IIE 2]). Nach Anhang 1 des Regle- ments 2024 entspricht der Verzugszins, mit dem geschuldete Leistungen ab Fälligkeitsdatum verzinst werden, dem Zinssatz gemäss Art. 7 der Ver- ordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425). Nach Art. 7 FZV entspricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent. Nach Art. 12 lit. k BVV 2 ent- sprach der Mindestzinssatz für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 min- destens 1.25 %. Somit hat die Beklagte 2 der Klägerin für die bis zur Klageeinreichung am
  13. Februar 2025 (Postaufgabe) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die seitherig fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum einen Verzugszins von 2.25 % zu be- zahlen. 3.8 Nach dem Dargelegten ist die Beklagte 2 in Gutheissung der Klage zu verurteilen, der Klägerin ab dem 1. Juni 2021 eine volle Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zuzüglich Verzugszins zu 2.25 % ab dem 18. Februar 2025 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die seitherig Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2026, BV 200 2025 117 - 21 - fällig gewordenen Betreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu be- zahlen. Die Klage gegen die Beklagte 1 ist abzuweisen.
  14. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der obsiegenden, anwalt- lich vertretenen Klägerin ein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Die Klägerin wird durch Advokatin B.________ vertreten. Deren Kostennote vom 16. Dezember 2025 mit geltend gemachtem Hono- rar von Fr. 5'041.68 (20.1667 Std. à Fr. 250.--), Auslagen von Fr. 219.85 sowie Fr. 426.19 Mehrwertsteuer (8.1% von Fr. 5'261.53) ist mit Blick auf die gerichtlich edierten Unterlagen sowie den doppelten Schriftenwechsel nicht zu beanstanden. Dementsprechend hat die Beklagte 2 der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'687.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Die berufsmässig vertretene Beklagte 1 hat trotz Obsiegens keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG sowie BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verurteilt, der Klägerin ab dem 1. Juni 2021 eine volle Invalidenrente der beruflichen Vorsorge Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2026, BV 200 2025 117 - 22 - gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu- züglich Verzugszins zu 2.25 % ab dem 18. Februar 2025 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die seitherig fällig gewordenen Betreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezah- len.
  16. Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.
  17. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  18. Die Beklagte 2 hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5'687.70 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  19. Zu eröffnen (R): - Advokatin B.________ z.H. der Klägerin - D.________ z.H. der Beklagten 1 - Rechtsanwalt F.________ z.H. der Beklagten 2 - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BV 200 2025 117 und BV 200 2025 118 (2) FUE/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Juli 2026 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Advokatin B.________ Klägerin gegen C.________ vertreten durch D.________ Beklagte 1 E.________ vertreten durch Rechtsanwalt F.________ Beklagte 2 betreffend Klage vom 18. Februar 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2026, BV 200 2025 117

- 2 - Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Klägerin), ausgebildete …, war bei der E.________ (nachfolgend: E.________ bzw. Beklagte 2) namentlich vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2012 berufsvorsorgeversichert, u.a. basierend auf einer Anstellung bei der G.________ in der … …/… vom 1. August 2009 bis zum 14. November 2012 mit einem Pensum von 46.43 bis 53.57 % (gemittelt 50 %; Akten der E.________ [act. IIB] 2; Akten der H.________ [nachfolgend: H.________; act. III] 20, 25/1). Im März 2011 meldete sich die Versicherte bei der Invali- denversicherung unter Hinweis auf einen primären Hyperparathyreoidis- mus, eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) und ein Burnout (ICD-10: Z73) zum Leistungsbezug an (act. III 17). Gemäss dem Bericht von Dr. med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 23. Februar 2012 (act. III 50), basierend auf einer Untersuchung vom

13. Februar 2012 (vgl. act. III 51), wurde die bisherige Tätigkeit als … krankheitsbedingt als nicht mehr zumutbar beurteilt (act. III 50/12). Im wei- teren Verlauf gewährte die H.________ eine Umschulung zur … (act. III 96, 102), welche die Versicherte am 26. Februar 2016 erfolgreich abschloss (act. III 138/3). Vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2017 war die Versi- cherte beim J.________ in einem Pensum von 80 % als … (bzw. …) ange- stellt (act. III 121/2, 137/2). Mit Verfügung vom 12. September 2016 (act. III

130) hatte die H.________ den Anspruch auf eine Rente verneint, da kein invalidisierender Gesundheitszustand vorliege. Unter Mithilfe der behandelnden Psychologin meldete sich die Versicherte im Juli 2017 erneut bei der H.________ zum Leistungsbezug an, dies unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (act. III 131). Ab September 2017 arbeitete die Versicherte während fünf Wochen in der K.________ in einem 50%-Pensum als … (act. III 136/3, 195.1/7). Ab dem 1. März 2018 war die Versicherte beim L.________ als … unbefristet in einem 50 %-Pensum (zuvor befristet vom 15. Januar bis zum 31. März 2018 in einem 60 %-Pensum) angestellt (act. III 150, 155 f.), wodurch sie

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- 3 - bei der C.________ Vorsorge (nachfolgend: C.________ bzw. Beklagte 1) berufsvorsorgeversichert war. Das Arbeitsverhältnis mit dem L.________ endete per 31. März 2021 (act. III 253/3). Nach Einholung eines Gutachtens von Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juli 2019 (act. III 195.1 inklusive ergänzender Stellungnahme vom 9. August 2019 [act. III 199]) verneinte die H.________ mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 (act. III 207) den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 12. September 2016. Im Dezember 2020 meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal bei der H.________ zum Leitungsbezug an, wobei sie auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einen stationären Aufenthalt in der Klinik N.________ ab dem 21. Oktober 2020 verwies (act. III 208, 212, 222/11 ff., 230/10). Die zuständige Krankentaggeldversicherung, die O.________, stellte der H.________ im September 2021 das von ihr in Auftrag gegebe- ne psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten der MEDAS (nachfol- gend: MEDAS), vom 28. Juli 2021 zu (act. III 245.1 f.) und die H.________ stellte am 29. Oktober 2021 (act. III 248) Ergänzungsfragen an die ME- DAS-Gutachter, welche mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 (act. III

250) beantwortet wurden. Die H.________ liess zudem einen Abklärungs- bericht Haushalt/Erwerb erstellen (Bericht vom 28. März 2022 [act. III 253]), gemäss welchem ausgehend von einem Status 80 % Erwerb und 20 % Haushalt ein Invaliditätsgrad von gesamthaft 80 % resultierte. Schliesslich sprach die H.________ der Versicherten mit Verfügung vom 7. September 2022 (act. III 267) bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Invali- denrente ab dem 1. Juni 2021 zu, wobei das Wartejahr per 15. November 2011 abgelaufen sei, der Rentenanspruch jedoch frühestens sechs Monate nach der am 2. Dezember 2020 eingegangenen Neuanmeldung entstehe. Sowohl die C.________ als auch die E.________ lehnten einen Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge wiederholt ab (vgl. Schrei- ben der C.________ vom 16. Juni 2023 und 29. November 2024 mit Be- zugnahme auf ein Schreiben vom 21. April 2022 [Akten der Versicherten {act. I} 10 f.]; Schreiben der E.________ vom 13. April und 9. Mai 2022

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- 4 - sowie 11. Dezember 2024 [Akten der E.________ {act. IIC}] 134, 198, 228). B. Am 18. Februar 2025 erhob die Versicherte, vertreten durch Advokatin B.________, gegen die C.________ und die E.________ Klage beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern. Sie stellt die folgenden Rechtsbegeh- ren: 1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 1. Juni 2021 eine ganze BVG-Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und re- glementarischen Bestimmungen auszurichten, zuzüglich Verzugszins zum BVG-Mindestzinssatz ab Klageeinreichung. 2. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, der Klägerin die Beitragsbefreiung nach Art. 19.4 Abs. 1 des Vorsorgereglements zu gewähren, und die bezahlten Beiträge zurückzuerstatten, zuzüglich Verzugszins zum BVG- Mindestzinssatz, beides seit wann rechtens. 3. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 1. Juni 2021 eine ganze BVG-Invalidenrente gemäss den gesetzli- chen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten, zuzüglich Verzugszins zum BVG-Mindestzinssatz ab Klageeinreichung. 4. Unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zu Lasten der un- terliegenden Beklagten, inklusive Mehrwertsteuer auf der Parteientschä- digung. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Februar 2025 wurde die Klägerin aufgefordert, eine Ermächtigung zur Akteneinsicht und zur Auskunftertei- lung zu unterzeichnen, welche am 6. März 2025 beim Gericht einging. Gleichzeitig wurden die IV-Akten der Klägerin bei der H.________ einge- holt, welche am 25. Februar 2025 dem Gericht zugingen. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. März 2025 wurden Dr. med. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. Q.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, beide von der Pra- xis R.________, sowie Dr. med. S.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gebeten, die vollständigen Akten inklusive Krankenge-

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- 5 - schichte der Klägerin einzureichen. Die entsprechenden Unterlagen gingen am 14. März und 14. April 2025 beim Gericht ein. Mit Eingabe vom 13. März 2024 (richtig: 2025) zeigte Rechtsanwalt F.________ das Vertretungsverhältnis zur Beklagten 2 im vorliegenden Verfahren an. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. April 2025 wurde den Parteien ein Doppel der am 14. März und 14. April 2025 eingegangenen Eingaben und Unterlagen der Behandler sowie die prozessleitende Verfügung vom

12. März 2025 und der Beklagten 1 sowie der Klägerin die Eingabe von Rechtsanwalt F.________ vom 13. März 2025 zur Kenntnisnahme zuge- stellt. Gleichzeitig wurde den Beklagten 1 und 2 Gelegenheit zur Einrei- chung einer Klageantwort gegeben. Die Beklagte 2 beantragt mit Klageantwort vom 25. Juni 2025 – soweit die Beklagte 2 betreffend – die Abweisung der Klage, unter Kostenfolge. Mit Klageantwort vom 26. August 2025 stellt die Beklagte 1, vertreten durch die D.________, die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Klage gegen die Beklagte 1 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei im Falle der Bejahung der Leistungspflicht der Beklag- ten 1 nach Art. 23 lit. a BVG vom Vorbehalt vom 4. Mai 2018 Vormerk zu nehmen und es sei die Beklagte 1 nur zur Ausrichtung der gesetzlichen Minimalleistungen nach BVG zu verpflichten. 3. Ohne Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten 1. Die Klageantworten der Beklagten 1 und 2 (samt Akten) wurden mit pro- zessleitender Verfügung vom 28. August 2025 wechselseitig zugestellt. Gleichzeitig wurde der Klägerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. Mit Replik vom 28. November 2025 bestätigt die Klägerin die klageweise gestellten Rechtsbegehren. Diese Eingabe wurde der Beklagten 1 und 2 mit prozessleitender Verfügung vom 2. Dezember 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Beklagte 1 hält mit Duplik vom 29. Januar 2026 an den mit Klageant- wort vom 26. August 2025 gestellten Rechtsbegehren fest. Diese Eingabe

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- 6 - wurde der Klägerin und der Beklagten 2 mit prozessleitender Verfügung vom 30. Januar 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit prozessleitender Verfügung 5. Mai 2026 wurde festgestellt, dass dem Gericht – auf telefonisches Ersuchen der Gerichtskanzlei hin – von der Be- klagten 2 die per 1. Januar 2021 und 2025 geltenden Vorsorgereglemente zugekommen seien. Ein Doppel davon wurde den übrigen Parteien zuge- stellt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 18. Februar 2025 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die ver- sicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichts- stand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder

– wie hier – die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61, B 93/04 E. 2.3). Die Klägerin war bezüglich der Beklagten 1 beim L.________ (act. III 150, 155 f.) und bezüglich der Beklagten 2 bei der G.________ in der … …/… angestellt (act. IIB 2, III 20), womit das angeru- fene Gericht zur Behandlung der Klage gegen die Beklagten zuständig ist. Die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) ist im Rahmen

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- 7 - der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG zulässig mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488). Namentlich bei Strei- tigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeein- richtungen gestützt auf Art. 23 BVG drängt sich ein einheitlicher Gerichtsstand auf (SVR 2012 BVG Nr. 13 S. 58, 9C_546/2011 E. 2.4). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die Rechtsvertretung der Klägerin ist gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG; Akten der Kläge- rin [act. I] 1 f.). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist der berufsvorsorgerechtliche An- spruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die für die Ausrich- tung zuständige Vorsorgeeinrichtung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbe- sondere auch des BVG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich be- sonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung

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- 8 - des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsor- geeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 78, B 72/05 E. 4.1). Mit Blick auf den Zeitpunkt des geltend gemachten Be- ginns des Rentenanspruchs per 1. Juni 2021 sind grundsätzlich (zu den Verzugszinsen vgl. indes E. 3.8.1 hiernach) die zu diesem Zeitpunkt mass- gebenden Bestimmungen heranzuziehen. 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. Ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ist nur gegeben, sofern eine entsprechende Ver- sicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestande- nen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Um- fang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich ledig- lich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung (Beschäftigungsgrad von 100 %) verwirklicht (BGE 144 V 63 E. 5.1 S. 67). 2.3 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verord- nung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1). Aus der engen Verbindung zwi- schen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjeni- gen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108).

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- 9 - Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsor- geeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG sowie der ver- fassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren. Während sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatori- schen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abwei- chendes vorsehen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2020 BVG Nr. 38 S. 161, 9C_751/2019 E. 3.1). 2.3.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversiche- rungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invali- denversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der In- validenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungs- rechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 (in Kraft bis Ende 2021; vgl. den seither geltenden Art. 24a) und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 40 S. 139, 9C_115/2024 E. 4.2). 2.3.2 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifi- kation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2019 BVG Nr. 44 S. 172, 9C_738/2018 E. 5.1).

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- 10 - 2.3.3 Bei teilerwerbstätigen Personen mit einem Aufgabenbereich bzw. bei Anwendbarkeit der gemischten Bemessungsmethode ist für die berufli- che Vorsorge nur der Invaliditätsgrad massgebend, der für den erwerbli- chen Bereich resultiert, unter Vorbehalt offensichtlicher Unhaltbarkeit (BGE 144 V 63 E. 5.2 S. 68, 72 E. 4.2 S. 75, 141 V 127 E. 5.1 S. 133). 2.4 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjeni- gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26, 9C_52/2018 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Ar- beitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der An- spruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derje- nigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 137, 9C_533/2017 E. 2.1.3). 2.5 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbus- se an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2025 BVG Nr. 24 S. 94, 9C_9/2024 E. 3.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung

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- 11 - tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Ar- beitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nurmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeits- unfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versiche- rungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fal- lende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen beson- derer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sin- ne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2025 BVG Nr. 3 S. 11, 9C_62/2024 E. 3.3, 2005 BVG Nr. 5 S. 14, B 45/03 E. 2.2). Die Leistungseinbusse muss in aller Re- gel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschät- zung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Ein- tritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder me- dizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 63, 9C_296/2021 E. 5.2.1, 2021 BVG Nr. 30 S. 120, 9C_517/2020 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 17, 9C_108/2013 E. 4.2). 2.6 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestande-

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- 12 - nen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invali- dität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheits- schaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesent- lichen derselbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 75, 9C_347/2019 E. 2.2.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 69, B 64/99 E. 5b). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusam- menhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Ar- beitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, na- mentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurtei- lung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst ha- ben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Um- ständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungs- fähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbs- tätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosen- versicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 36 S. 153, 9C_877/2018 E. 3.3, 2019 BVG Nr. 30 S. 117, 9C_509/2018 E. 2.2). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbro- chen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist und kumulativ – bezogen auf die angestammte Tätigkeit – ein rentenausschliessendes Ein- kommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27; SVR 2025 BVG Nr. 3 S. 11, 9C_62/2024 E. 3.2); eine Arbeitsfähigkeit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2025 BVG Nr. 5 S. 20, 9C_605/2023 E. 3.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige

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- 13 - Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2025 BVG Nr. 3 S. 11, 9C_62/2024 E. 3.2). Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird. Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beur- teilen (SVR 2024 BVG Nr. 35 S. 120, 9C_678/2023 E. 6.2.2, 2014 BVG Nr. 36 S. 134, 9C_569/2013 E. 5.3). 2.7 Der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad bemisst sich auf- grund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbs- tätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiter- werbstätigkeit. Für den Fall, dass die Invalidenversicherung den Invalidi- tätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt hat, bietet sich als klarster und einfachster Berechnungsvorgang an, dass die Vorsorgeeinrich- tung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter) einen neuerlichen Einkommensvergleich durchführt (BGE 144 V 63). 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von Amtes wegen zu prüfende Fra- ge der Aktiv- und Passivlegitimation zur materiellen Begründetheit des Kla- gebegehrens gehört, es sich mithin um materielle Anspruchsvoraus- setzungen handelt. Mit anderen Worten sind Aktiv- und Passivlegitimation nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, vielmehr führt ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zum Nichteintreten auf die Klage (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5).

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- 14 - 3.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beklagten 1 und 2 in das Vorbescheidverfahren einbezogen und ihnen auch die rentenzusprechende Verfügung vom 7. September 2022 eröffnet wurde (act. III 254/1, 267/1). Die H.________ ging jedoch von einer verspäteten IV-Anmeldung aus (act. III 253/5 Ziff. 9, 262/1), womit eine Bindungswirkung entfällt (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 9C_896/2015 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2 und 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.4.2). Folglich ist der Eintritt der mass- gebenden Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität gemäss IVG geführt hat, in Bezug auf die beiden Beklagten frei zu prüfen. 3.3 Gestützt auf die Aktenlage, insbesondere das psychiatrisch-neuro- psychologische MEDAS-Gutachten vom 28. Juli 2021 (act. III 245.2) bzw. die Stellungnahme der MEDAS vom 6. Dezember 2021 (act. III 250) sowie das damit weitgehend übereinstimmende Gutachten von Dr. med. M.________ vom 15. Juli 2019 (act. III 195.1), steht fest, dass die Klägerin an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung/DESNOS, einer ausgeprägten Impulskontrollstörung mit Bulimie und Alkoholmissbrauch bei ausgeprägtem dissoziativem Erleben, einer rezidivierenden depressiven Störung, einem Status nach Anorexie in der Jugend und einer dissoziativen Identitätsstörung leidet, wobei die komplexe posttraumatische Belastungs- störung/DESNOS gemäss den MEDAS-Gutachtern bereits im Jahr 2011 bestand, indes noch nicht so diagnostiziert worden war (act. III 245.2/12 Ziff. 12). Die Gutachter führten aus, bereits im stationären Behandlungsbe- richt der Klinik N.________ vom 20. Juni 2011 (act. III 31) würden explizit ein ausgeprägtes Depersonalisationserleben und Überflutung durch Erinne- rungen an Missbrauch geschildert, ohne dass dies damals als eine Trau- mafolgestörung diagnostiziert worden sei. Retrospektiv sei dem Bericht aber bereits das aktuell vorliegende Störungsbild zu entnehmen. Auch die Schilderungen im IV-Bericht der psychiatrischen Dienste T.________ (be- züglich der Behandlung in der psychiatrischen Tagesklinik) vom 10. Okto- ber 2011 (act. III 36) beschrieben das nun vorliegende Störungsbild, auch wenn die korrekte Diagnose damals noch nicht habe gestellt werden kön- nen. Aufgrund dieser psychischen Störungen ist die Klägerin seit November 2010 in der angestammten Tätigkeit als … nicht mehr arbeitsfähig (act. III

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- 15 - 25/2 Ziff. 21, 34/2; vgl. auch act. III 17/7 Ziff. 6.4, 31/4, 245.2/12 Ziff. 12). In einer adaptierten Tätigkeit besteht aufgrund derselben psychischen Pro- blematik eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. Oktober 2020 (act. III 250/3). Gestützt darauf sprach die H.________ der Klägerin mit Verfügung vom 7. September 2022 (act. III 267) eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juni 2021 zu (sechs Monate nach der Anmeldung vom Dezem- ber 2020 [act. III 208]). Folglich trat die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, im Oktober 2010 ein, also während der bei der Beklagten 2 vom 1. Au- gust 2008 bis zum 31. Dezember 2012 bestehenden Versicherungsde- ckung (vgl. Sachverhalt lit. A hiervor). Dass der sachliche Konnex (vgl. E. 2.6 hiervor) zwischen des während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 2 aufgetretenen psychischen Gesundheitsschadens und dem Gesundheitsschaden, der zur Invalidität geführt hat, gegeben ist, ist unter den Parteien zu Recht unbestritten (Gerichtsdossier pag. 8 N. 24, pag. 43 N. 13, pag. 57 N. 33 f.). 3.4 Umstritten und zu prüfen ist im Folgenden, ob der zeitliche Konnex zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der Be- klagten 2 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität unterbrochen wurde (vgl. E. 2.6 hiervor; Gerichtsdossier pag. 8 N. 22, pag. 44 N. 14, pag. 56 N. 29). In Würdigung der Akten ergibt sich dazu das Folgende. 3.4.1 Nachdem sich die hier interessierende psychische Störung 2010 manifestiert hatte, qualifizierte der RAD die angestammte Tätigkeit als … für unzumutbar (act. III 50/12), was von den MEDAS-Gutachtern retrospek- tiv als korrekt bestätigt wurde (act. III 245.2/12 Ziff. 12). In der Folge absol- vierte die Klägerin mit Unterstützung der H.________ eine Umschulung zur … (act. III 96, 102), die im Februar 2016 abgeschlossen wurde (act. III 138/3). Vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2017 war die Klägerin beim J.________ mit einem 80%-Pensum angestellt (act. III 121/2, 137/2). Von Februar bis September 2017 bezog sie Taggelder der Arbeitslosen- versicherung (act. III 227/3). Ab September 2017 arbeitete die Klägerin während fünf Wochen in der K.________ in einem 50%-Pensum als … (act. III 136/3, 195/7), bezog von November bis Dezember 2017 wiederum

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- 16 - Taggelder der Arbeitslosenversicherung und vom 15. Januar 2018 bis zum

31. März 2021 (letzter effektiver Arbeitstag: 18. Oktober 2020 [act. III 230/4, 244.5/1]) war sie beim L.________ zu 50 - 60 % als … angestellt (act. III 150, 155 f., 253/3). 3.4.2 Was die 80%ige Anstellung vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2017 beim J.________ anbelangt, machen die Klägerin und die Beklagte 2 geltend, die Klägerin sei in diesem Zeitraum bzw. zumindest siebeneinhalb Monate lang wieder vollständig arbeitsfähig gewesen (Gerichtsdossier pag. 7 N. 22, pag. 41 N. 9), womit der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 2 eingetretenen Ar- beitsunfähigkeit und der späteren Invalidität unterbrochen worden sei (pag. 8 N. 22, pag. 44 N. 14). Dies werde durch die rentenverneinenden Verfügungen der H.________ vom 12. September 2016 (act. III 130) und

17. Dezember 2019 (act. III 207) bestätigt. Der Klägerin und der Beklagten 2 ist insoweit zu folgen, als die Klägerin im Rahmen ihres 80%-Pensums beim J.________ vom 1. März 2016 bis zum

24. Oktober 2016 – ab dem 25. Oktober 2016 wurde der Klägerin von Dr. med. S.________ bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bzw. ab dem 4. Dezember 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. undatierte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse [Akten Dr. med. S.________ {act. IIIA}] unpaginiert) – und damit gut siebeneinhalb Monate lang arbeits- fähig war und kein von der Arbeitgeberin dokumentierter Leistungsabfall ersichtlich ist. Vor dem Hintergrund dieser 80%igen Anstellung und des damit erzielten Erwerbseinkommens ist auch die – von der Beklagten 2 hervorgehobene – rentenverneinende Verfügung der H.________ vom

12. September 2016 (act. III 130) zu würdigen, wogegen die Verfügung vom 17. Dezember 2019 (act. III 207) lediglich das Vorliegen eines Revisi- onsgrundes verneinte. Indes muss nach der höchstrichterlichen Rechtspre- chung zum Bereich der beruflichen Vorsorge für den Unterbruch des zeitlichen Konnexes während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % gegeben sein, eine solche von 80 % genügt nicht (vgl. E. 2.6 hiervor). Der Tatbeweis, dass die Klägerin über 80 % arbeitsfähig war, ist mit der Tätigkeit in einem 80%-Pensum nicht erbracht. Dass in der hier interessierenden Zeit eine über 80%ige medizinisch-theoretische Ar-

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- 17 - beitsfähigkeit bestanden hätte, ist sodann nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit (vgl. BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 280 E. 3.3.1 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) er- stellt. Vielmehr ist gestützt auf die Aktenlage davon auszugehen, dass die Klägerin bereits mit dem 80%-Pensum an ihre Belastungsgrenze kam. Hierfür sprechen namentlich die echtzeitliche Korrespondenz und der Ab- schlussbericht Coaching vom 3. Juni 20216 (act. III 127) bezüglich der Zeit vom 1. April bis zum 31. Mai 2016. So führte die Klägerin in einer E-Mail vom 4. April 2016 (act. III 125) zu Handen einer Mitarbeiterin der H.________ aus, abends sei sie "jeweils ziemlich am Rande und merke, dass ich sehr darauf achten muss, nicht wieder einen 'Kolbenklemmer bei zu viel Vollgas einzufangen'." Dies korreliert mit dem Coachingbericht vom

3. Juni 2016 (act. III 127), in welchem festgehalten wurde, es werde weiter- hin ein Thema sein, dass die Klägerin sich ihren psychischen und physi- schen Grenzen bewusst sein müsse und ihre Arbeitsbelastung so planen und gegebenenfalls anpassen müsse, dass sie stabil bleibe. Dies scheine sie aktuell sehr gut zu machen und sei sich dieser Tatsache (Ressourcen- management) bewusst. Es werde abzuwarten sein, inwieweit sich die Sta- bilität und Belastbarkeit in den nächsten Monaten entwickeln werde. Desgleichen sprechen die echtzeitlichen – und damit von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art unbeeinflussten – Einträge des behandelnden Dr. med. S.________ in der Krankengeschich- te (act. IIIA unpaginiert) dafür, dass die Klägerin ihre Belastungsgrenze ausreizte bzw. gar überschritt und sie in der Folge auch vermehrt Alkohol konsumierte: "sehr müde, viel arbeit, stress, keine struktur, chefin überfor- dert. Geht das gut?" (KG-Eintrag vom 17. März 2016); "job spannend, speedy, aber di [wohl Dienstag] gekotzt, müde. Kann alles, aber einiges kann sie gar nicht zeitlich machen" (KG-Eintrag vom 7. April 2016); "bei arbeit immer hü und hott, immer schon bei nä [wohl nächster] aufgabe, 'noch schnell …' " (KG-Eintrag vom 22. Juni 2016); "ausgelaugt, erschöpft […], bei arbeit oft unter druck, eilt immer, am we [wohl Wochenende] weiter an arbeit denken, schlafe deshalb oftmals nicht gut, gereizt, chefin nerve sie […] Alk tägl 0.5fl wein. Wegbeamer" (KG-Eintrag vom 7. Juli 2016); "al- les zu viel überfordert, lebensmüde, weinend. Job alles zuviel zweifelt an sich, chefin findet, sie sollte ienfach [wohl einfach] weniger gut, weniger gena [wohl genau], weniger anforderungen" (KG-Eintrag vom 8. September

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- 18 - 2016); "erschöpft, zu lange zusammengerissen, nur müde, weinend. Lange über-funktioniert." (KG-Eintrag vom 15. September 2016). Mithin ist in diesem Zeitraum eine über 80%ige Arbeitsfähigkeit nicht er- stellt, womit der zeitliche Konnex durch das Arbeitsverhältnis beim J.________ nicht unterbrochen wurde. 3.4.3 Der Umstand, dass die Klägerin, als sie anschliessend arbeitslos gemeldet war, allenfalls – und diesfalls in Überschätzung der physischen Stabilität (vgl. E. 3.4.2 hiervor) – eine Arbeitsstelle im Vollpensum suchte (Gerichtsdossier pag. 5 N. 9, pag. 42 N. 10), vermöchte von vornherein keine vollständige Arbeitsfähigkeit zu belegen, weshalb sich der Beizug der RAV-Akten erübrigt. Weiter dauerte das Arbeitsverhältnis bei der K.________ mit einem (ledig- lich) 50%-Pensum nur fünf Wochen (act. III 136/3, 195.1/7) und unterbrach den zeitlichen Konnex offenkundig nicht. Auch durch die Anstellung beim L.________ mit einem zunächst 60%- bzw. alsdann 50%-Pensum (act. III 150, 155 f.) wurde der zeitliche Zusammen- hang nicht unterbrochen, weil wiederum keine über 80%ige Arbeitsfähigkeit belegt ist bzw. im Gegenteil die in diesem Zeitraum fragile psychische Si- tuation der Klägerin bereits bei diesem Teilzeitpensum aktenkundig ist (z.B. act. III 151, 157, 161, 173/3 [Coachingbericht vom 12. September 2018: "das 50%-Pensum aktuell als Belastungsgrenze angesehen werden muss"]). 3.5 Zusammenfassend wurde der zeitliche Konnex zwischen der im April 2011 während des bei der Beklagten 2 bestehenden Vorsorgeverhält- nisses und der später eingetretenen Invalidität mit Rentenanspruch ab dem

1. Juni 2021 nicht unterbrochen, womit die Beklagte 2 gegenüber der Klä- gerin leistungspflichtig ist. Eine Leistungspflicht der Beklagten 1 besteht demnach nicht. 3.6 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.1 hiervor) sind mit Blick auf den Zeit- punkt des klageweise geltend gemachten bzw. des von der H.________ festgelegten Beginns des Rentenanspruchs per 1. Juni 2021 grundsätzlich die zu diesem Zeitpunkt massgebenden Bestimmungen heranzuziehen.

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- 19 - Gemäss Art. 16 Abs. 2 des in Bezug auf den Rentenanspruch in zeitlicher Hinsicht massgebenden, ab dem 1. Januar 2021 gültigen Vorsorgeregle- ments der Beklagten 2 (nachfolgend: Reglement 2021 [Akten der Beklag- ten 2 {act. IIE} 1]) ist der Entscheid der IV über den Beginn der Invalidität und den Invaliditätsgrad grundsätzlich verbindlich, sofern die Beklagte 2 in das IV-Verfahren einbezogen wurde (vgl. dazu E. 3.2 hiervor). War bei Ein- tritt in die Beklagte 2 ein anderer Beschäftigungsgrad versichert, als die IV bei der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegt hat (hier gemittelt 50 % [act. III 20] versus 80 % Erwerb [act. III 267/5]), richtet sich der massge- bende Invaliditätsgrad nach dem bei der Beklagten 2 versicherten Arbeits- pensum. Nach Art. 16 Abs. 3 des Reglements 2021 besteht ab einem Invaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine Vollrente. Nach Art. 16 Abs. 4 des Reglements 2021 wird die Invalidenrente ausbezahlt ab dem Renten- beginn der IV. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 7. September 2022 (act. III

267) sprach die H.________ der Klägerin eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2021 zu, aus- gehend von einer vollständigen Invalidität im erwerblichen Bereich (act. III 267/5). Demnach hat die Klägerin – auch bei einem bei der Beklagten 2 versicherten Arbeitspensum von 50 % – gegenüber der Beklagten 2 An- spruch auf eine volle Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge, dies ab dem 1. Juni 2021. 3.7 Die Klägerin beantragt ferner die Ausrichtung eines Verzugszinses ab Klageeinreichung (Rechtsbegehren Ziff. 3 [Gerichtsdossier pag. 4]). 3.7.1 Gemäss der im Recht der beruflichen Vorsorge anwendbaren Rege- lung von Art. 105 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) haben Vorsorgeeinrichtungen auf fälligen Invalidenrenten erst ab dem Zeitpunkt Verzugszins zu leisten, in dem die versicherte Person die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat; dabei be- trägt der Verzugszins 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung nicht eine andere Regelung kennt (BGE 151 V 219 E. 3.1 S. 222, 149 V 106 E. 7.1 S. 107, 119 V 131 E. 4 S. 133). Für zwi- schen der Klageeinreichung und dem Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils fällig gewordene Rentenbetreffnisse läuft der Verzugszins ab dem Fällig-

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- 20 - keitsdatum. Bei verspäteter Auszahlung künftiger Renten ist für die Inver- zugsetzung wieder gemäss Art. 105 Abs. 1 OR vorzugehen (zum Ganzen: SVR 2010 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_122/2009 E. 3.3). Ist dem Vorsorgereglement in Bezug auf die in zeitlicher Hinsicht massge- bliche Höhe des Verzugszinssatzes keine Regelung zu entnehmen, gelan- gen hinsichtlich der anwendbaren Rechtsgrundlagen die allgemeinen intertemporalrechtlichen Prinzipien zur Anwendung. Beginnt die Verzugs- zinspflicht mit der Klageeinreichung, bemisst sich die Höhe des Zinssatzes nach den in diesem Zeitpunkt gültigen reglementarischen Bestimmungen; für die später fällig gewordenen Rentenleistungen gelten die im betreffen- den Zeitraum relevanten Rechtsgrundlagen (BGE 151 V 219). 3.7.2 Für die Höhe des Verzugszinses ist das im Zeitpunkt der Klageein- reichung (2025) gültige Reglement massgebend (vgl. E. 3.7.1 hiervor), mit- hin das ab dem 1. Januar 2024 gültige Vorsorgereglement der Beklagten 2 (nachfolgend: Reglement 2024 [act. IIE 2]). Nach Anhang 1 des Regle- ments 2024 entspricht der Verzugszins, mit dem geschuldete Leistungen ab Fälligkeitsdatum verzinst werden, dem Zinssatz gemäss Art. 7 der Ver- ordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425). Nach Art. 7 FZV entspricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent. Nach Art. 12 lit. k BVV 2 ent- sprach der Mindestzinssatz für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 min- destens 1.25 %. Somit hat die Beklagte 2 der Klägerin für die bis zur Klageeinreichung am

18. Februar 2025 (Postaufgabe) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die seitherig fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum einen Verzugszins von 2.25 % zu be- zahlen. 3.8 Nach dem Dargelegten ist die Beklagte 2 in Gutheissung der Klage zu verurteilen, der Klägerin ab dem 1. Juni 2021 eine volle Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zuzüglich Verzugszins zu 2.25 % ab dem 18. Februar 2025 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die seitherig

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- 21 - fällig gewordenen Betreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu be- zahlen. Die Klage gegen die Beklagte 1 ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der obsiegenden, anwalt- lich vertretenen Klägerin ein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Die Klägerin wird durch Advokatin B.________ vertreten. Deren Kostennote vom 16. Dezember 2025 mit geltend gemachtem Hono- rar von Fr. 5'041.68 (20.1667 Std. à Fr. 250.--), Auslagen von Fr. 219.85 sowie Fr. 426.19 Mehrwertsteuer (8.1% von Fr. 5'261.53) ist mit Blick auf die gerichtlich edierten Unterlagen sowie den doppelten Schriftenwechsel nicht zu beanstanden. Dementsprechend hat die Beklagte 2 der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'687.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Die berufsmässig vertretene Beklagte 1 hat trotz Obsiegens keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG sowie BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verurteilt, der Klägerin ab dem 1. Juni 2021 eine volle Invalidenrente der beruflichen Vorsorge

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- 22 - gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu- züglich Verzugszins zu 2.25 % ab dem 18. Februar 2025 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die seitherig fällig gewordenen Betreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezah- len. 2. Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beklagte 2 hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5'687.70 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):

- Advokatin B.________ z.H. der Klägerin

- D.________ z.H. der Beklagten 1

- Rechtsanwalt F.________ z.H. der Beklagten 2

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.